Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
- KJG a.s. mit Sitz in Malinovského 800/131, 916 21 Čachtice, Identifikationsnummer: 31 439 951 (nachfolgend nur „Verkäufer“), erlässt nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmen bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit sowie gegenüber dem Staat, staatlichen Einrichtung, Gebietseinheiten oder juristischen Personen, die nach dem Gesetz als öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet sind, bei der Wahrnehmung von öffentlichen Bedürfnissen oder Sicherstellung des eigenen Betriebes (nachfolgend nur „Käufer“) für den Verkauf und die Lieferung von Dachrinnensystemen mit Zubehör, leichter Dachdeckung, Trapezblechern, metallurgischen WerStck.toffen, Dachzubehör, Werkzeugen, Maschinen und sonstigen mit dem Dachsystem zusammenhängenden Handelsgütern (nachfolgend nur „Ware“) durch uns an Hand eines Rahmenkaufvertrages (nachfolgend nur „RKV“)
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind als untrennbarer Bestandteil des Rahmenkaufvertrages untrennbarer Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und Käufer an Hand des RKV geschlossenen Einzelkaufvertrages (nachfolgend auch „EKV“ oder „Vertrag“).
2. VERTRAGSABSCHLUSS
- Die schriftliche Bestellung der Ware durch den Käufer stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Einzelkaufvertrages dar und muss folgendes enthalten:
• die zur Ausstellung der Rechnung erforderliche Identifizierung des Käufers
• Spezifizierung der Bestellware (insbesondere Typ, Art, Menge und Abmessungen),
• Lieferort, Lieferfrist und Lieferweise der Ware,
• Auftragsdatum,
• Vorname, Name, Position und Unterschrift des Handlungsberechtigten des Käufers. - Der Einzelkaufvertrag kommt erst mit der schriftlichen Besttätigung der Bestellung des Käufers durch uns zustande.
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNGSBEDINGEN
- Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer ordnungsgemäß und rechtzeitig den Kaufpreis für die bestellte Ware zu bezahlen. Der Kaufpreis wird nach der zum Tag der Einreichung der Bestellung durch den Käufer geltenden Preisliste des Verkäufers festgelegt (die Preise der Ware verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer) und seine Höhe wird vom Verkäufer in der Bestätigung der Bestellung des Käufers einschließlich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer (bei Warenlieferung innerhalb der Slowakei) angeführt. In notwendigen Fällen, wenn die Kaufpreisfeststellung an Hand einer individuellen Preiskalkulation gemäß der geltenden Preisliste erfolgt, ist vom Käufer der Kaufpreis bis zur Höhe der festgelegten Preiskalkulation zu entrichten, wobei die endgültige Höhe des Kaufpreises vom Verkäufer je nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten festgelegt wird, diese darf den in der Preiskalkulation festgelegten Preis jedoch nicht überschreiten. Der Käufer hat Anspruch auf einen Nachlass auf den Preis der Ware, dessen Höhe sich aus dem Rahmenkaufvertrag ergibt; sollte der Verkäufer während der Laufzeit des Rahmenkaufvertrages die Höhe des Nachlasses auf den Preis der Ware für den Käufer ändern, wird er darüber umgehend schriftlich den Käufer unterrichten. Bei Warenlieferungen innerhalb der Slowakei wird dem Käufer vom Verkäufer zusätzlich zum Preis die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer berechnet.
- Für die Entnahme der Ware wird dem Käufer ein finanzieller Kreditrahmen und die Fälligkeit der Rechnungen im Sinne des Rahmenkaufvertrages festgelegt, wobei der Verkäufer berechtigt ist, dem Käufer den Kaufpreis mit dem Tag der Zustellung bzw. Absendung der Ware an den Käufer in Rechnung zu stellen. Wird der im Rahmenkaufvertrag genannte Kreditrahmen erschöpft oder die Rechnung vom Käufer nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertragsmäßige Warenlieferung an den Käufer einzustellen und die nächste schriftliche Bestellung des Käufers nicht zu bestätigen. Die eingestellte Belieferung wird vom Verkäufer wieder aufgenommen:
• beim überzogenen Kreditrahmen – nach der Begleichung der am weitesten zurückliegenden Rechnungen bis zur Höhe des Kreditrahmenüberzugs und gleichzeitiger Bezahlung des Wertes der gewünschten Warenentnahme
• bei Nichtbezahlung der Rechnung innerhalb der Fälligkeitsfrist – nach deren vollständigen Begleichung. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit während der Laufzeit des Rahmenkaufvertrages den festgelegten Kreditrahmen des Käufers zu ändern. - Die Zahlung gilt dann als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb der Fälligkeitsfrist dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben oder zur Kasse des Verkäufers eingezahlt wird.
- Beim Verzug des Käufers mit der Bezahlung der Rechnung innerhalb der Fälligkeitsfrist, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer entsprechende Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des ausstehenden Betrages für jeden Verzugstag zu berechnen.
4. WARENLIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT
- Die Lieferung der Ware an den Käufer hat in der vertraglich vereinbarten Menge zu erfolgen, wobei ihre Qualität und Ausführung dem Verwendungszweck der Ware entsprechen müssen. Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferte Ware abzunehmen.
- Solange von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wurde, ist die Ware vom Verkäufer für den Transport auf die für diese Ware im Geschäftsverkehr übliche Weise zu verpacken bzw. abzufertigen.
- Die Lieferung der Ware erfolgt innerhalb der durch die Vertragsparteien im Vertrag vereinbarten Frist und auf die dort vereinbarte Weise.
- Bei der Anlieferung der Ware durch den Verkäufer hat sich der Mitarbeiter des Käufers mit einer Berechtigung für die Warenabnahme auszuweisen.
- Soll die Ware ohne Verladung auf das Transportmittel am Sitz der Verkäufers (bzw. im Lagerhaus des Verkäufers, bei dem die Bestellung des Käufers eingegangen ist) an einen vom Käufer festgelegten Spediteur überstellt werden, hat sich dieser mit einer Berechtigung für die Warenabnahme auszuweisen.
- Soll die Warenlieferung an den Käufer am in der Bestellung festgelegten Lieferort mit dem Transportmittel des Verkäufers stattfinden, werden die Transportkosten vom Verkäufer je nach der zum Zeitpunkt des Bestellungseingangs geltenden Preisliste für Transporte dem Käufer in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich ferner vor, die Ware nur am nach eigenem Ermessen zugänglichen Gelände abzuladen.
- Bei Waren, die an den Käufer zu übersenden sind, wird der Verkäufer dem Käufer die Versandkosten in Rechnung stellen, sofern nicht anders vereinbart wurde.
- Der Käufer verpflichtet sich zur Entnahme der Ware innerhalb der Lieferfrist. Sollte der Käufer seiner Pflicht zur Entnahme der Ware innerhalb der Lieferfrist nicht nachkommen, wird er vom Verkäufer zur Erfüllung dieser Pflicht innerhalb einer nachträglich gesetzten angemessenen Frist aufgefordert. Sollte der Käufer die Ware auch nicht innerhalb der nachträglich gesetzten angemessenen Pflicht entnehmen, entsteht dem Verkäufer dadurch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollte der Käufer bis zur Lieferung der Ware nicht den vollen Kaufpreis bezahlt haben, geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.
5. GEFAHRÜBERGANG FÜR BESCHÄDIGUNG DER WARE
- Der Gefahrübergang für die Ware an den Käufer erfolgt mit ihrer Abnahme vom Verkäufer bzw. vom durch den Verkäufer beauftragten Spediteur. Bei Versäumnis der Warenabnahme durch den Käufer erfolgt der Gefahrübergang mit dem Zeitpunkt, ab welchem dem Käufer vom Verkäufer bzw. beauftragten Spediteur die Manipulation mit der Ware ermöglicht wird, wobei der Käufer von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde und die Ware im Widerspruch zum Vertrag nicht abgenommen hat.
- Soll die Ware an einem vom Käufer beauftragten Spediteur, von dem der Käufer die Ware abnehmen wird, im Sitz des Verkäufers in Čachtice (bzw. im jeweiligen Lagerhaus des Verkäufers) übertragen werden, geht die Gefahr für Beschädigung der Ware mit ihrer Übergabe an diesen Spediteur an den Käufer über.
- Soll die Ware vom Verkäufer an den Käufer versendet werden, geht die Gefahr für die Beschädigung der Ware mit dem Zeitpunkt ihrer Übergabe an den ersten Spediteur zwecStck. Beförderung an den Bestimmungsort an den Käufer über.
- Der Käufer hat die Ware nach dem Gefahrübergang ohne unnötige Verzögerung zu besichtigten. Wird die Ware an den Käufer versendet, hat er die Ware ohne unnötige Verzögerung nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu besichtigen.
6. MANGELHAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
- Der Verkäufer haftet für alle zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Käufer bereits vorhandene Mängel, obwohl diese erst danach sichtbar geworden sind. Der Verkäufer haftet ferner für alle Mängel, die nach dem Gefahrübergang an den Käufer in Folge einer Pflichtverletzung auf Seiten des Verkäufers entstanden sind.
- Erfolgt beim Gefahrübergang keine Besichtigung der Ware vom Käufer selbst oder durch Dritte für den Käufer, kann dieser seine Ansprüche aus solchen bei der Besichtigung feststellbaren Mängeln nur dann anwenden, wenn er das Vorhandensein dieser Mängel der Ware bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweisen kann.
- Der Käufer hat die Mängel dem Verkäufer mitzuteilen, und zwar ohne unnötige Verzögerung nachdem:
- der Käufer die Mängel festgestellt hat,
- die Mängel vom Käufer unter Aufwendung fachlicher Sorgfalt bei der nach dem Gefahrübergang durchzuführenden Besichtigung als feststellbar galten, oder
- die Mängel zu einem späteren Zeitpunkt unter Aufwendung fachlicher Sorgfalt als feststellbar galten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren seit dem Liefertermin der Ware bzw. Eingang der Ware an dem im Vertrag benannten Lieferungsort. Bei Mängeln, auf die sich die Qualitätsgarantie bezieht, wird diese Frist durch die Garantiedauer ersetzt.
- Der Garantiezuspruch für die gelieferte Ware erfolgt mit einer Erklärung des Verkäufers auf einem gesonderten Garantieschein, der auch die Vorgehensweise bei Beanstandungen beschreibt.
- Die Laufzeit der Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Warenzustellung. Ist die Ware vom Verkäufer zu versenden, beginnt die Gewährleistungszeit mit der Anlieferung der Ware am Bestimmungsort. Falls der Käufer die Ware wegen Mängeln, die vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht nutzten kann, wird die Laufzeit der Gewährleistung solange ausgesetzt.
- Bei Lieferung mangelnder Ware wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen aus § 436, § 437, § 439 Abs. 2, 3, 4 und § 441 des slowakischen Handelsgesetzbuches ausdrücklich ausgeschlossen und der Verkäufer wird dem Käufer in diesem Fall einen Nachlass auf den Kaufpreis gewähren oder die beanstandeten Mängel der Ware beseitigen, und zwar durch:
- Lieferung der mangelnden Ware,
- Reparatur der Ware oder Ersatzlieferung bei Mängeln, die sich beheben lassen, oder
- Ersatzlieferung bei Mängel, die sich nicht beheben lassen.
- Der gewährte Nachlass auf den Kaufpreis hat dem Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und der gelieferten mangelbehaftetet Ware zu entsprechen, wobei für die Bestimmung des Wertes der Zeitpunkt der voraussichtlichen Leistungserbringung entscheidend ist. Mit der Gewährung eines Nachlasses auf den Kaufpreis durch den Verkäufer entfällt der Anspruch des Käufers weiteren Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Folge von mangelnden Eigenschaften der Ware, für die ein Nachlass gewährt wurde, zu beanspruchen.
- Bei Ersatzlieferung ist der Verkäufer berechtigt zu verlangen, dass die Rückgabe der Tauschware durch den Käufer auf seine Kosten im gleichen Zustand wie bei ihrer Anlieferung an den Käufer erfolgt. Dieser Anspruch des Verkäufers ist ausgeschlossen, solange die Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware in dem dort angegebenen Zustand nicht durch Handlung oder Versäumnis des Käufers verursacht oder der Zustand der Ware in Folge der ordnungsgemäß durchgeführten Besichtigung der Ware zum Zwecke der Mangelermittlung geändert wurde. Wird die Ware oder Teile davon durch den Käufer vor Entdeckung der Mängel verkauft oder ganz oder teilweise verbraucht oder bei der üblichen Benutzung abgeändert, hat der Käufer die nicht verkaufte oder unverbrauchte oder abgeänderte Ware zurückzugeben und an den Verkäufer einen Ersatz in Höhe des aus der Verwendung des Ware resultierenden Nutzens zu leisten.
- Die Haftung des Verkäufers für Mängel, die nicht von der Qualitätsgarantie gedeckt sind, entfällt, soweit diese an der Ware nach dem Gefahrübergang durch Außeneinflüsse entstanden sind und weder vom Verkäufer noch von seinen Gehilfen bei der Erfüllung seiner Verpflichtung verursacht wurden.
7. HÖHERE GEWALT
- Treten nach dem Abschluss des Vertrages unvorhersehbare und unvermeidliche Umstände ein, die ein dauerhaftes oder vorübergehendes Hindernis für die Erfüllung der Pflicht aus dem geschlossenen Vertrag durch die Vertragsparteien darstellen (vis maior), wird die Nichterfüllung der Pflicht (bei dauerhaften Hindernissen) durch die Vertragspartei bzw. die verspätete Erfüllung der Pflicht (bei vorübergehenden Hindernissen), nicht als Verletzung dieses Vertrages gewertet und die jeweilige Vertragspartei haftet somit nicht für eventuelle Schäden, die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vertragspflichten entstehen. Hat das entstandene Hindernis nur einen vorübergehenden Einfluss auf die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht, verpflichten sich die Vertragsparteien, der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten umgehend nach Wegfall des Hindernisses nachzugehen. Die Entstehung solcher Hindernisse ist umgehend der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.
- Als vis maior gelten insbesondere Naturereignisse, willkürliche Handlung von Dritten, StreiStck., Aussperrungen, Blockaden, (erklärter sowie nicht-erklärter) Krieg, Änderungen der politischen Lage, welche die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ausschließen oder übermäßig erschweren sowie alle ähnlichen Situationen.
8. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
- Der Käufer (und für Zwecke dieses Artikels auch alle weiteren auf dem Rahmenkaufvertrag oder der Bestellung für den Käufer signierten Personen) erteilt hiermit dem Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Bearbeitung der ihn betreffenden Daten, die im Rahmenkaufvertrag und in der Bestellung des Käufers genannt werden, im Sinne des slowakischen Gesetzes Nr. 428/2002 Ges. Slg. zum Schutz personenbezogener Daten in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend nur „Gesetz“).
- Der Käufer erteilt dem Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Bearbeitung der ihn betreffenden Daten zu folgenden Zwecken:
- Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Rahmenkauf- und Einzelkaufvertrag,
- Buchführung, die dem Verkäufer per Gesetz oder auf seiner Grundlage auferlegt wird
- Ausübung von Marketingleistungen.
- Der Käufer erteilt dem Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der ihn betreffenden Daten zu Zwecken aus Punkt 8.2 an Dritte, die vom Verkäufer mit der vorliegenden Tätigkeit beauftragt wurden.
- Der Käufer erteilt dem Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Bearbeitung der ihn betreffenden Daten:
- solange dem Verkäufer die Pflicht der Buchführung aus Punkt 8.2 Buch. b/ auferlegt ist,
- für die zum Schutz gesetzlicher Rechte und zur Wahrung gesetzlich geschützter Interessen des Verkäufers unbedingt erforderliche Dauer.
- Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass sollte der Verkäufer bzw. ein Dritter, an dem die personenbezogenen Daten vom Verkäufer weitergegeben wurden, gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen, er berechtigt ist, seine Zustimmung zur Bearbeitung der ihn betreffenden Daten zu widerrufen und ihre Löschung zu verlangen.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Der Käufer darf die ihm aus dem Rahmenkauf- oder Einzelkaufvertrag anfallenden Rechte ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder an Dritte übertragen noch an sie abtreten.
- Der Rahmenkaufvertrag kann nur in Form von schriftlichen durch Vertreter beider Vertragsparteien unterzeichneten Zusätzen geändert werden, sofern in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen nicht anders bestimmt ist.
- Abweichende zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Bestimmungen im Einzelkaufvertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen des Rahmenkaufvertrages und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Rechtsverhältnisse, die weder im Rahmenkauf- bzw. Einzelkaufvertrag noch mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt werden, richten sich nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch und sonstigen geltenden Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik; die Geltung der Kollisionsnormen und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf / CISG/ vom 11.04.1980 sowie eventueller Ergänzungen für den Fall, dass sich der Sitz (Geschäftssitz) des Käufers in einem anderen Land befindet oder die Ware in ein anderes Land verbracht wird, ist ausgeschlossen.
- Alle sich aus der Erfüllung des Rahmenkaufvertrages ergebenden Streitigkeiten werden durch gütliche Regelung der Vertragsparteien beigelegt. Für Streitigkeiten, die nicht durch gegenseitige Absprache beigelegt werden können, gilt der (ausschließliche) Gerichtsstand des zuständigen Gerichtes der Slowakischen Republik.
- Diese Allgemeinen Bedingungen werden vom Verkäufer gemäß § 273 des slowakischen Handelsgesetzbuches erlassen und gelten ab dem 01.01.2017.
Änderungen an Preisen, Verpackung und Druck bleiben KJG a.s. vorbehalten.
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